Wiederkehrende Prüfungen nach SPrüfV §2

SPrüfV §2 Absatz 2

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

Rechtliche Grundlagen

Gesetze: z.B. ArbSchG, GPSG
Verordnungen u. Richtlinien: z.B. BetrSichV, TRBS, SPrüV
Verwaltungsvorschriften: z.B. UVV, DGUV
Technische Regeln z.B. DIN, VDE
Vertragliche Vorschriften: z.B. TAB, VdS
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Bücher DGUV V3

Welche elektrischen Analgen betrifft dies?

  • Sicherheitsstromversorgungen
  • Netzersatzanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Sprachalarmierungsanlagen
  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen


  • Damit ist auch eindeutig gefordert, dass sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen regelmäßig zu prüfen sind. Ein Verstoß stellt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat dar.

Zur Prüfung benötigte Unterlagen

  • Brandschutzgutachten (soweit vorhanden)
  • Protokoll der letzten Prüfung
  • Dokumentation der eingebauten Betriebsmittel
  • Datenblatt der Batterieanlage
  • Übersichtspläne
  • Schaltplan der zu prüfenden Anlage
  • Wartungs- und Bedienungsanleitungen
  • Prüf- und Wartungsbuch

Die Prüfungen müssen dokumentiert werden.

Bei Brandmeldeanlage ist die Mitarbeit der Wartungsfirma erforderlich.